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Träger von Rechten und Pflichten kann nur sein
und Rechtsgeschäfte kann nur vornehmen, wer rechts- und geschäftsfähig
ist. Von der Rechts- und Geschäftsfähigkeit hängt es also
ab, ob jemand überhaupt Eigentümer, Gläubiger, Schuldner
oder Vertragspartner sein kann. Für die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
oder einer unerlaubten Handlung kommt es fast immer auf die Schuldfähigkeit
des Verletzten an.
Rechtsfähig sind natürliche und juristische Personen. Sie werden als Rechtssubjekte bezeichnet. Menschen werden nach § 1 BGB mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Ungeborene sind somit nach § 1 BGB noch nicht rechtsfähig. Der Leibesfrucht (nasciturus) wird jedoch in einigen Spezialregelungen eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits erzeugt war, ist nach § 1923 Abs. 2 BGB bereits erbfähig.
Andere Lebewesen (Tiere) sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger von Rechten und Pflichten (nicht Eigentümer, Käufer, Verkäufer) sein. Tiere galten bis zum 31.8.1990 als Sachen i.S. der §§ 90 ff. BGB; nach § 90a BGB sind Tiere seit dem 1.9.1990 keine Sachen mehr. Allerdings bleiben die Vorschriften über die Sachen entsprechend anwendbar, so daß sich materiell keine Änderung ergeben dürfte.
Neben den natürlichen Personen wird auch juristischen Personen vom Gesetz Rechtsfähigkeit zuerkannt. Hierbei handelt es sich um bestimmte Personenzusammenschlüsse oder Vermögensmaßen, die der Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen als Rechtssubjekte qualifiziert hat. Das sind von der Rechtsordnung anerkannte verselbständigte Organisationen, die Träger eigener Rechte und Pflichten sein können. Für den Bereich des Privatrechts kann damit auf die Berechtigung und vor allem die Verpflichtung von natürlichen Personen verzichtet und erreicht werden, daß das Haftungsrisiko auf den Unternehmensträger und das im Unternehmen gebundene Vermögen begrenzt und so die Investitionsbereitschaft der Initiatoren erhöht wird. Außerdem sind juristische Personen von der Fortexistenz ihrer Gründer rechtlich weitgehend unabhängig. Sie überdauern also die Spanne eines menschlichen Arbeitslebens und ermöglichen einen einfacheren Wechsel ihrer Mitglieder oder der sonst an ihnen Beteiligten durch Ein- und Austritt oder Anteilsveräußerung.
Die wichtigsten juristischen Personen des Privatrechts
sind der eingetragene Verein, die Stiftung, die GmbH, die Aktiengesellschaft
und die Genossenschaft. Daneben gibt es auch juristische Personen des öffentlichen
Rechts, wie die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und Gemeinden,
die Universitäten, Studentenwerke usw. Juristische Personen nehmen Rechtsgeschäfte
durch ihre gesetzlichen Vertreter (Organe) vor; beim Verein, bei der Aktiengesellschaft
und bei der Genossenschaft ist dies der Vorstand, bei der GmbH der Geschäftsführer.
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind der nicht eingetragene Verein,
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und
die Kommanditgesellschaft. Bei ihnen werden die Rechte und Pflichten den Mitgliedern
bzw. Gesellschaftern zugerechnet. Besonderheiten gelten für Gewerkschaften,
die nicht eingetragene Vereine sind und dennoch als rechtsfähig behandelt
werden. (Zur Haftung von juristischen Personen und Personenvereinigungen vgl.
Teil 3 III 2.)
| Rechtsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit als Grundsatz | ||
| Beschränkt Geschäftsfähige | ||
| Deliktsfähigkeit | ||
| Haftung ohne Vorwerfbarkeit |
Wer rechtsfähig ist, kann zwar Träger von Rechten und Pflichten sein; um aber über seine Rechte auch selbständig verfügen und um sich auch selbst verpflichten zu können, muß der Rechtsfähige darüber hinaus auch geschäftsfähig sein. Das Baby kann zwar Millionär und Unternehmer sein, weil es rechtsfähig ist; es kann aber nicht selbst über seine Millionen verfügen und sein Unternehmen auch nicht persönlich leiten, weil es noch nicht geschäftsfähig ist. Geschäftsfähig ist ein Rechtssubjekt, das ohne fremde Hilfe Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen kann. Natürliche und juristische Personen werden vom Gesetzgeber grundsätzlich als geschäftsfähig behandelt, soweit keine Sondervorschriften existieren, die es nur für natürliche Personen gibt.
Geschäftsunfähige können selbst keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen, da ihre Willenserklärungen nichtig sind. Sie handeln im Rechtsverkehr durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Nicht geschäftsfähig sind:
Der auf Grund einer schweren psychischen Erkrankung geschäftsunfähige GmbH-Geschäftsführer G1 akzeptiert für die GmbH und in deren Namen einen Wechsel. Als der Wechsel zur Einlösung vorgelegt wird, beruft sich die (inzwischen von einem anderen Geschäftsführer, G2) vertretene GmbH auf die Geschäftsunfähigkeit des G1. Zwar ist die GmbH als juristische Person rechtsfähig und unbeschränkt geschäftsfähig. Sie wird aber von der für sie handelnden natürlichen Person (d.h. von ihrem Geschäftsführer) nur wirksam verpflichtet, wenn dieser seinerseits geschäftsfähig ist oder wenn der GmbH sein Handeln nach den Grundsätzen über eine Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist.
Bei Eröffnung eines Bankkontos wird unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vereinbart, daß der Bankkunde den Schaden trägt, den die Bank dadurch erleidet, daß sie von dem Mangel der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt. Unter Berufung auf diese Klausel verlangt die Bank von der GmbH im Wechselakzeptfall Ersatz des ihr durch den Erwerb des unwirksamen Wechsels entstandenen Schadens.
Eine derartige Regelung, mit der das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip abbedungen wird, ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie mit einem (noch) Geschäftsfähigen individuell vereinbart wird; als Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt sie aber gegen § 9 AGBG und ist daher unwirksam.
Die Vorschriften über die Entmündigung (§ 6 BGB a.F.) sind mit Wirkung vom 1.1.1992 durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) vom 12.9.1990 aufgehoben worden. Vormundschaft und Pflegschaft sind durch die Anordnung der Betreuung ersetzt worden, die keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat. Nur soweit sich der Betreute tatsächlich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, sind seine Willenserklärungen nach § 105 BGB nichtig. Insoweit vertritt ihn sein Betreuer als sein gesetzlicher Vertreter. Im Recht der Geschäftsfähigkeit sind § 104 Ziff. 3, §§ 114, 115 BGB durch das Betreuungsgesetz aufgehoben worden.
Gesetzliche Vertreter der Geschäftsunfähigen sind:
Für die Vornahme besonders bedeutsamer Geschäfte
bedarf der gesetzliche Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts,
z.B. für Grundstücksgeschäfte und für die Aufnahme von
Krediten.
| Rechtsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit als Grundsatz | ||
| Beschränkt Geschäftsfähige | ||
| Deliktsfähigkeit | ||
| Haftung ohne Vorwerfbarkeit |
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben. Im Interesse der Rechtssicherheit kommt es für die Geschäftsfähigkeit eines Menschen nicht auf dessen individuelle Einsichtsfähigkeit an. Auch ein Wunderkind wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig .
Diese Einwilligung (d.h. vorherige Zustimmung - vgl. Legaldefinition der Einwilligung in § 183 Satz 1 BGB) wird in der Regel für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erklärt, etwa wenn die Eltern einwilligen, daß das Kind sich ein Fahrrad kauft. Die Einwilligung kann aber auch für einen bestimmten Bereich von Geschäften erteilt werden, wenn etwa dem auswärts wohnenden Gymnasiasten monatlich ein bestimmter Betrag von seinen Eltern zur Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung gestellt wird. Demgegenüber ist eine generelle Einwilligung für sämtliche Geschäfte nicht wirksam, da hierdurch die gesetzliche Regelung unterlaufen werden würde.
Nach § 110 BGB (Taschengeldparagraph) gelten diejenigen Geschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen als von Anfang an wirksam, die der Minderjährige mit Geld finanziert, das ihm von seinem gesetzlichen Vertreter (oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten) zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlasen worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall des § 107 BGB, da mit der Auszahlung des Taschengeldes eine entsprechende Einwilligung notwendig verbunden ist.
Der 12jährige M erhält von seiner Mutter 70 DM, von denen er sich neu Turnschuhe kaufen soll. Tatsächlich kauft er dafür drei Musik-Kassetten. Kann die Mutter das Geld vom Kaufhausinhaber K zurückverlangen? Wer ist Eigentümer der Musik-Kassetten? § 110 BGB findet keine Anwendung, da M das Geld nicht zur freien Verfügung erhalten und die Mutter in den Kassettenkauf auch nicht eingewilligt sondern die Genehmigung verweigert hat. Der Kaufvertrag ist daher unwirksam. Der K hatte also keinen Kaufpreisanspruch, so daß die Mutter als gesetzliche Vertreterin des M das Geld nach §§ 985, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen kann. Die Übereignung der Kassetten nach § 929 BGB ist ein für den M ausschließlich vorteilhaftes Geschäft, das er ohne Einwilligung seiner Eltern abschließen konnte. Damit ist er Eigentümer der Kassetten geworden, muß sie allerdings nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an den Kaufhausinhaber zurückgeben (und übereignen).
Eine partielle Vollgeschäftsfähigkeit von Minderjährigen besteht, wenn sie zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder zur Aufnahme eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses von ihrem gesetzlichen Vertreter ermächtigt worden sind (im ersten Fall ist hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich). Insoweit sind diese Minderjährigen für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die sich auf das Erwerbsgeschäft oder das Arbeitsverhältnis beziehen.
Nur in den gesetzlich geregelten Sonderfällen sind die von einem Minderjährigen abgeschlossenen Verträge von Anfang an wirksam. Dagegen sind grundsätzlich alle anderen von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen Verträge schwebend unwirksam und werden erst dann voll wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter sie genehmigt. Der Vertragspartner kann diesen Schwebezustand nach § 108 Abs. 2 BGB beenden, indem er den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Diese gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zugang der Aufforderung dem Vertragspartner gegenüber erklärt wird. Bis zur Genehmigung des Vertrages ist der andere Teil allerdings nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auch zum Widerruf des schwebend unwirksamen Vertrages berechtigt.
Demgegenüber sind einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen wurden, nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar unwirksam. Es kommt nicht darauf an, ob sie rechtlich vorteilhaft sind. So ist die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den minderjährigen Vermieter (der als Rechtssubjekt Hauseigentümer und Vertragspartner sein kann) als einseitiges Rechtsgeschäft schlechterdings unwirksam und auch nicht etwa genehmigungsfähig. Ausnahmsweise wirksam sind einseitige Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen nach § 180 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Erklärungsempfänger mit der Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäftes durch den beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einverstanden ist und die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter dann auch genehmigt wird. Die Erklärung ist im übrigen nach § 111 Satz 2 BGB selbst dann unwirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter zwar eingewilligt haben, die Einwilligung jedoch dem Erklärungsempfänger nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird und dieser deshalb die Kündigung unverzüglich zurückweist (unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern").
| Rechtsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit als Grundsatz | ||
| Beschränkt Geschäftsfähige | ||
| Deliktsfähigkeit | ||
| Haftung ohne Vorwerfbarkeit |
Generell gilt im gesamten Zivilrecht
das Verschuldensprinzip. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
als Ausdruck des Verursachungsprinzips ist demgegenüber die Ausnahme.
Zivilrechtlich ist für ein Fehlverhalten also grundsätzlich nur
derjenige verantwortlich, dem ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Soweit
keine gesetzlichen Sonderregelungen existieren, haben Pflichtverletzungen
oder unerlaubte Handlungen für den Verletzer nur dann nachteilige Konsequenzen,
wenn ihm ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen
(nachgewiesen) werden kann. Vorsatz wird verstanden als Wissen und Wollen
des tatbestandsmäßig umschriebenen rechtlichen Erfolges und als
Bewußtsein von dessen Rechtswidrigkeit. Nach der Legaldefinition für
Fahrlässigkeit in § 276 Abs.1 Satz 2 BGB ist das die Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt"
ist nach einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten
objektiven Maßstab zu bestimmen. Auf die dem konkreten Schuldner mögliche
oder von ihm sonst geübte Sorgfalt kommt es dagegen nicht an. Vorsatz
oder Fahrlässigkeit setzen im Recht der unerlaubten Handlung die Deliktsfähigkeit
des Verletzers voraus; im Schuldrecht ist für die zivilrechtliche Verantwortlich
die Schuldfähigkeit des Verpflichteten erforderlich.
Ebenso wie die Geschäftsfähigkeit ist auch die Schuldfähigkeit nicht gesondert geregelt. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit einer jeden natürlichen Person in Form der Deliktsfähigkeit und Schuldfähigkeit wird als selbstverständlich und als der Normalfall vorausgesetzt. Die Vorschriften über die zivilrechtliche Deliktsunfähigkeit und über die bedingte Deliktsfähigkeit, die nicht mit der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit verwechselt werden dürfen, regeln also nur den Sonderfall des Ausschlusses oder der Beschränkung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen. Aus der Verweisung in § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Anwendung der §§ 827, 828 BGB ergibt sich, daß diese Vorschriften über die Deliktsunfähigkeit und bedingte Deliktsfähigkeit im ganzen Schuldrecht für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit heranzuziehen sind.
Nicht deliktsfähig und damit für einen Schaden nicht verantwortlich sind nach § 827 BGB Personen, die im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zugefügt haben, sowie nach § 828 Abs. 1 BGB Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Minderjährige und Taubstumme (d.h. Gehörlose, die nicht sprechen gelernt haben) sind nach § 828 Abs. 2 BGB für einen von ihnen verursachten Schaden nur verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung bereits die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Die Deliktsfähigkeit des Schädigers ist also bedeutsam für die Schadensersatzansprüche des Geschädigten, während für die Entscheidung über seine Strafmündigkeit andere Grundsätze gelten (§§ 19 - 21 StGB). Nur wer deliktsfähig ist, kann schuldhaft schädigen. Dagegen ist die Deliktsunfähigkeit oder bedingte Deliktsfähigkeit des Schädigers ausnahmsweise unbeachtlich, wenn es auf ein Verschulden überhaupt nicht ankommt. Das ist bei der Gefährdungshaftung eines Schädigers als Tier- oder Kraftfahrzeughalter der Fall.
| Rechtsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit | ||
| Geschäftsfähigkeit als Grundsatz | ||
| Beschränkt Geschäftsfähige | ||
| Deliktsfähigkeit | ||
| Haftung ohne Vorwerfbarkeit |
Schuldner haften zwar nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nur, wenn ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Verschuldenshaftung. Dieser Grundsatz gilt aber nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, "sofern nicht ein anderes bestimmt ist". Auf die gesetzlichen Durchbrechungen des Grundsatzes der Verschuldenshaftung durch Haftungsverschärfungen oder Haftungsmilderungen ist also besonders zu achten. Aufgrund der Regelungen über die Gefährdungshaftung können Schadensersatzansprüche auch dann bestehen, wenn sich der Schädiger weder vorsätzlich noch fahrlässig verhalten hat. Eine Haftungsverschärfung und damit eine andere Bestimmung i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Haftung für Zufall (z.B. § 287 Satz 2 , § 701 Abs. 3 BGB). Eine Haftungsmilderung gegenüber dem in § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Normalfall ist etwa die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt (z.B. § 708 BGB).